Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen (FAQ)
Informationen über die Prüfbehörde und das Antragsportal, die Höchstgrenzen und Mitteilungspflichten nach dem EWPBG und dem StromPBG finden Sie in dem Dokument
"Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG". In dieser
Datei sind die für eine Registrierung auf dem Antragsportal und die Stellung eines Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zusammengefasst.
Ergänzend steht Ihnen
hier die Präsentation aus einem Webinar der Prüfbehörde mit Branchenverbänden mit Informationen zur Abgabe der finalen Selbsterklärungen, zu den Kundenjahresenabrechnungen und zu den Endabrechnungen der Lieferanten zum Download bereit.
Formulare für die finale Selbsterklärung und Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung
Unternehmen, die ihren Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme bis spätestens zum 31. Mai 2024 verpflichtet. Unternehmen, die ihren Lieferanten eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG über den Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen übermittelt haben, sollten ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln. Für die finale Selbsterklärung eines Unternehmens nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG steht Ihnen
hier das obligatorisch zu verwendende Formular zum Download bereit.
Schienenbahnen haben ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in jedem Fall eine Selbsterklärung nach § 30a Abs. 2 StromPBG für den Strom, der für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr bezogen wurde, bis spätestens zum 31. Mai 2024 zu übermitteln. Dafür ist
dieses Formular obligatorisch zu verwenden. Darüber hinaus können Unternehmen, die Schienenverkehr betreiben, auch zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG verpflichtet sein, wenn sie für ihren sonstigen Strom (der nicht Fahrstrom ist) Entlastungen in einem gewissen Umfang beziehen.
Weitere Informationen über die finalen Selbsterklärungen sind in den
FAQ erläutert, insbesondere in Kapitel 2.14.
Es zeigt sich, dass in einigen Fällen, insbesondere bei noch andauernder Jahresabschlussprüfung, ohne Verschulden des Letztverbrauchers bzw. Kunden die gesetzliche Frist des 31. Mai 2024 voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Über unser Online-Antragsportal besteht daher für begründete Fälle die einfache Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung. Loggen Sie sich für die Stellung eines Fristverlängerungsantrags auf dem Antragsportal ein, legen Sie das Unternehmen an, für das die Fristverlängerung beantragt werden soll, und wählen Sie über "Jetzt Antrag stellen" den "Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung" aus. Weitere Informationen hierzu finden Sie in
diesem Schreiben der Prüfbehörde sowie in Kapitel 5.5 der
FAQ.
Mustervorlagen und Unterlagen für die Stellung von Feststellungsanträgen
Für die Ermittlung von für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlichen Input-Werten und weitere im Rahmen der Stellung von Anträgen auf Feststellung der Höchstgrenzen zu erbringenden Angaben stehen Ihnen folgende Mustervorlagen zur Verfügung:
Muster für die Ermittlung des EBITDA nach § 9 Abs. 7 StromPBG und § 18 Abs. 6 EWPBG
Beantragung der Feststellung von Höchstgrenzen
Unternehmen haben über dieses Antragsportal die Möglichkeit, die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Die Prüfbehörde stellt auf Antrag die anzuwendenden Höchstgrenzen eines Unternehmens fest, das selbst die Feststellung einer absoluten Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. beantragt, oder das mit einem solchen Unternehmen verbunden ist. Ein Unternehmen, das eine absolute Höchstgrenze von € 2 Mio. oder € 4 Mio. wählt, und das gleichzeitig nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die Feststellung einer absoluten Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. beantragt, kann sich seine Höchstgrenzen nicht von der Prüfbehörde feststellen lassen und braucht somit keinen Feststellungsantrag bei der Prüfbehörde stellen. Anstelle eines Feststellungsbescheids hat solch ein Unternehmen seinen Energielieferanten mit Abgabe der finalen Selbsterklärung eine Bestätigung (bei einer absoluten Höchstgrenze von € 2 Mio.) abzugeben oder einen
Prüfvermerk (bei einer absoluten Höchstgrenze von € 4 Mio.) vorzulegen. Für weitere Erläuterungen siehe Kapitel 2.14 und 5.8 der
FAQ.
Zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche (Antragsfrist abgelaufen)
Die Beantragung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG war Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist, bis einschließlich 31. Oktober 2023 möglich. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.
Gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Unternehmen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro
Die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an die Prüfbehörde von Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro einschließlich verbundenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG erbitten wir vorerst unverändert an das E-Mail-Postfach
de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com zu übermitteln.
Laufende Überwachung der Anwendung der Energiepreisbremsen durch die Lieferanten nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG bzw. § 25 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG
Die Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der laufenden Überwachung durch die Prüfbehörde erfolgt unter
de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com.