Herzlich willkommen auf der Website der Prüfbehörde nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG.
atene KOM GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfbehörde
Die Bearbeitung und gegebenenfalls auch Verbescheidung eingehender Anträge, Mitteilungen oder Anfragen erfolgen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch die atene KOM GmbH oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Zuordnung der Vorgänge erfolgt intern, von Seiten der Unternehmen als Letztverbraucher bzw. Kunden ist nichts zu veranlassen. Es ist gewährleistet, dass die den Dienstleistern übermittelten Daten ausschließlich für Zwecke der Prüfbehörde verwendet werden.
Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen (FAQ)
Informationen über die Prüfbehörde und das Antragsportal, die Höchstgrenzen und Mitteilungspflichten nach dem EWPBG und dem StromPBG finden Sie in dem Dokument
"Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG". In dieser
Datei sind die für eine Registrierung auf dem Antragsportal und die Stellung eines Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zusammengefasst.
Vorläufige Auskunft über die Höchstgrenzen und Feststellung
In einer ersten Phase haben Unternehmen über dieses Antragsportal aktuell die Möglichkeit, eine vorläufige und unverbindliche Auskunft über die Höchstgrenzen nach § 9 StromPBG bzw. § 18 EWPBG einzuholen. Unternehmen steht dafür nach Registrierung im Antragsportal ein Berechnungstool in Form eines Formulars zur Verfügung, in dem sie eigenständig auf Basis ihrer (vorläufigen) Angaben ihre vorläufigen Höchstgrenzen sowohl für ihr Unternehmen als auch bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds für ihren Verbund ermitteln können. Ein Zwischenspeichern der Angaben ermöglicht eine spätere Aktualisierung der indikativen Feststellung.
Ab Januar 2024: Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen
In einer zweiten Phase ab Januar 2024 können Unternehmen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsformulars die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Dabei können sie auf etwaige zuvor zwischengespeicherte vorläufige Berechnungen zurückgreifen, bei Bedarf aktualisieren und die mit einem Antrag einzureichenden Nachweise übermitteln.
Zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche (Antragsfrist abgelaufen)
Die Beantragung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG war Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist, bis einschließlich 31. Oktober 2023 möglich. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.
Gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Unternehmen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro
Die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an die Prüfbehörde von Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro einschließlich verbundenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG erbitten wir vorerst unverändert an das E-Mail-Postfach
de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com zu übermitteln.
Laufende Überwachung der Anwendung der Energiepreisbremsen durch die Lieferanten nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG bzw. § 25 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG
Die Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der laufenden Überwachung durch die Prüfbehörde erfolgt unter
de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com.