Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen (FAQ)
Informationen über die Prüfbehörde und das Antragsportal, die Höchstgrenzen und Mitteilungspflichten nach dem EWPBG und dem StromPBG finden Sie in dem Dokument
"Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG". In dieser
Datei sind die für eine Registrierung auf dem Antragsportal und die Stellung eines Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zusammengefasst.
Ergänzend steht Ihnen
hier die Präsentation aus einem Webinar der Prüfbehörde mit Branchenverbänden mit Informationen zur Abgabe der finalen Selbsterklärungen, zu den Kundenjahresenabrechnungen und zu den Endabrechnungen der Lieferanten zum Download bereit.
Beantragung der Feststellung der Höchstgrenzen
Unternehmen hatten über dieses Antragsportal bis zum 2. September 2024 die Möglichkeit, die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde zu beantragen. Die Prüfbehörde stellt auf Antrag die anzuwendenden Höchstgrenzen eines Unternehmens fest, das selbst die Feststellung einer absoluten Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. beantragt, oder das mit einem solchen Unternehmen verbunden ist. Ein Unternehmen, das eine absolute Höchstgrenze von € 2 Mio. oder € 4 Mio. wählt, und das gleichzeitig nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die Feststellung einer absoluten Höchstgrenze von € 50 Mio., € 100 Mio. oder € 150 Mio. beantragt, kann sich seine Höchstgrenzen nicht von der Prüfbehörde feststellen lassen und braucht somit keinen Feststellungsantrag bei der Prüfbehörde stellen. Anstelle eines Feststellungsbescheids hat solch ein Unternehmen seinen Energielieferanten mit Abgabe der finalen Selbsterklärung eine Bestätigung (bei einer absoluten Höchstgrenze von € 2 Mio.) abzugeben oder einen
Prüfvermerk (bei einer absoluten Höchstgrenze von € 4 Mio.) vorzulegen. Für weitere Erläuterungen siehe Kapitel 2.14 und 5.8 der
FAQ.
Unternehmen bzw. Schienenbahnen, die bis einschließlich Montag, den 2. September 2024 einen Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen stellen, wird eine
bedingte, verlängerte Frist für die Abgabe der finalen Selbsterklärung gewährt; hierzu ist das
Schreiben der Prüfbehörde vom 19. August 2024 zu beachten.
Mustervorlagen und Unterlagen für die Stellung von Feststellungsanträgen
Für die Ermittlung von für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlichen Input-Werten und weitere im Rahmen der Stellung von Anträgen auf Feststellung der Höchstgrenzen zu erbringenden Angaben stehen Ihnen folgende Mustervorlagen zur Verfügung:
Muster für die Ermittlung des EBITDA nach § 9 Abs. 7 StromPBG und § 18 Abs. 6 EWPBG
Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
Die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem StromPBG und dem EWPBG sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) ermöglicht den Übergang des Anspruchs der Energieversorgungsunternehmen auf Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG auf den Bund.
In diesem Kontext stehen nachfolgend vier Dokumente zur Verfügung:
Schreiben der Prüfbehörde vom 31. Mai 2024 zu a) Fristverlängerungen sowie b) der ergänzenden Option der rechtsgeschäftlichen Übertragungen von Rückforderungsansprüchen auf den Bund;Schreiben der Prüfbehörde vom 19. August 2024 mit verlängerten Fristen im Falle der Gewährung einer bedingten, verlängerten Frist für die Abgabe der finalen Selbsterklärung;Formular zur Erklärung eines Forderungsübergangs nach der PBRüV (Erklärung);Formular Abtretungsangebot von Rückforderungsansprüchen an den Bund, vertreten durch die Prüfbehörde (Abtretungsangebot).Bitte beachten Sie, dass für das Angebot einer rechtsgeschäftlichen Abtretung von Rückforderungsansprüchen an den Bund, vertreten durch die Prüfbehörde, zwingend das Formular "Abtretungsangebot von Rückforderungsansprüchen" zu verwenden ist.
Finale Selbsterklärung und Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung
Unternehmen, die ihren Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme verpflichtet. Unternehmen, die ihren Lieferanten eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG über den Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen übermittelt haben, sollten ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln. Die finale Selbsterklärung war bis spätestens zum 31. Mai 2024 abzugeben. Für die finale Selbsterklärung eines Unternehmens nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG war
dieses Formular obligatorisch zu verwenden.
Schienenbahnen hatten ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in jedem Fall eine Selbsterklärung nach § 30a Abs. 2 StromPBG für den Strom, der für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr bezogen wurde, bis spätestens zum 31. Mai 2024 zu übermitteln. Dafür war
dieses Formular obligatorisch zu verwenden. Darüber hinaus können Unternehmen, die Schienenverkehr betreiben, auch zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG verpflichtet sein, wenn sie für ihren sonstigen Strom (der nicht Fahrstrom ist) Entlastungen in einem gewissen Umfang beziehen.
Weitere Informationen über die finalen Selbsterklärungen sind in den
FAQ erläutert, insbesondere in Kapitel 2.14.
Es zeigte sich, dass in einigen Fällen, insbesondere bei noch andauernder Jahresabschlussprüfung, ohne Verschulden des Letztverbrauchers bzw. Kunden die gesetzliche Frist des 31. Mai 2024 voraussichtlich nicht eingehalten werden konnte. Über unser Online-Antragsportal bestand daher für begründete Fälle bis einschließlich Montag, den 24. Juni 2024 die einfache Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung. Weitere Informationen hierzu finden Sie in
diesem Schreiben der Prüfbehörde sowie in Kapitel 5.5 der
FAQ.
Abweichende Fristen für Unternehmen als Letztverbraucher von sogenannten „Weiterverteilern“
Für Unternehmen, die Strom als Letztverbraucher von sogenannten „Weiterverteilern“ beziehen (siehe hierzu Frage 18 der
FAQ-Liste zur Strompreisbremse), sowie die „Weiterverteiler“ selbst gelten – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende spezielle Fristen:
Stellung von Anträgen auf Feststellung der Höchstgrenzen: 20.12.2024;Abgabe von finalen Selbsterklärungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) durch Letztverbraucher: 31.01.2025;Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Weiterverteiler) ggü. Letztverbraucher (§ 12 Abs. 3 StromPBG): 28.02.2025;erste Mahnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) PBRüV analog: 31.03.2025;Mitteilung nach § 30 Abs. 5 StromPBG bei Erhalt einer Entlastungssumme von > 100.000 € (gesetzlich: 30.06.2024): 31.03.2025;zweite Mahnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) PBRüV analog: 15.04.2025;Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Weiterverteiler) ggü. Übertragungsnetzbetreiber(n) (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG): 31.05.2025.Unternehmen, die bereits finale Selbsterklärungen ohne Berücksichtigung der Entlastungen, die für im Wege der Weiterverteilung bezogenen Strommengen gewährt wurden bzw. werden, abgegeben haben, bitten wir um Kontaktaufnahme mit der Prüfbehörde (E-Mail an
de_pruefbehoerde_epb@pwc.com) möglichst bereits mit Übersendung der Daten der bereits abgegebenen finalen Selbsterklärung sowie Mitteilung des Änderungsbedarfs.
Zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche (Antragsfrist abgelaufen)
Die Beantragung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG war Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist, war bis einschließlich 31. Oktober 2023 möglich.
Gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Unternehmen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro
Die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an die Prüfbehörde von Letztverbrauchern von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro einschließlich verbundenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG waren an das E-Mail-Postfach
de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com zu übermitteln.
Laufende Überwachung der Anwendung der Energiepreisbremsen durch die Lieferanten nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG bzw. § 25 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG
Die Entgegennahme von Beschwerden im Rahmen der laufenden Überwachung durch die Prüfbehörde erfolgt unter
de_pruefbehoerde_beschwerden@pwc.com.